Im Netz zum Kunden unterwegs: Lieferanten
Für Lieferanten, also Unternehmen, die ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, stellt EWE NETZ sein Stromnetz diskriminierungsfrei bereit. Im Folgenden sind die vertraglichen Rahmenbedingungen erläutert, die für die Zusammenarbeit der Marktpartner gelten.
Energielieferanten vereinbaren die Energielieferung mit ihrem Kunden auf Basis eines Stromliefervertrages (mit oder ohne Netznutzung). Zudem regelt der Energielieferant ggf. auch die Nutzung des Netzes mit dem Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz sein Kunde angeschlossen ist, indem er einen Lieferantenrahmenvertrag abschließt.
Energielieferung über unser Stromnetz: Netznutzung
Wenn Sie unser Verteilnetz nutzen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt rechtzeitig Kontakt mit uns auf, damit wir die notwendigen Formalitäten klären können.
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag wird zwischen EWE NETZ (Netzbetreiber) und dem Lieferanten abgeschlossen. In diesem Vertrag regeln EWE NETZ und der Lieferant die Belieferung von Kunden (Letztverbraucher) mit elektrischer Energie über das Elektrizitätsversorgungsnetz von EWE NETZ und vorgelagerter Netze.
Ausnahmeregelung zur automatischen Abwicklung von Geschäftsprozessen
Die Festlegungen GPKE (BK6-06-009 - Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität) und GeLi Gas (BK7-06-067 – Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas) der Bundesnetzagentur schreiben für die automatisierte Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse im Bereich Strom und Gas bestimmte Geschäftsprozesse, ein Datenformat und verschiedene Nachrichtentypen in der Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Lieferant verbindlich vor.
Seit dem 1. Oktober 2010 müssen die festgelegten Prozesse und Datenformate grundsätzlich identisch auch in der Kommunikation zwischen dem Netzbetreiber und dem verbundenen Energievertrieb umgesetzt werden (sog. Prozessidentität). So soll Diskriminierungsfreiheit in Bezug auf den Umfang und Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, den Aufwand des Informationszugriffs und der Prozessabwicklung gewährleistet werden. Verbliebene Abweichungen müssen nach der Regelung in Tenor 5 GPKE und Tenor 3 GeLi Gas – ebenfalls prozessidentisch zur abweichenden Kommunikation zum verbundenen Vertrieb – vom Netzbetreiber allen anderen Lieferanten auch angeboten werden.
Von dieser Ausnahmeregelung macht EWE NETZ Gebrauch und bietet jedem Netznutzer hierzu den Abschluss einer Vereinbarung an. Bei Interesse kann diese Vereinbarung mit Hilfe dieses Kontaktformulars angefordert werden:
Zuordnungsvereinbarung nach MaBiS
EWE NETZ schließt als Netzbetreiber mit Bilanzkreisverantwortlichen eine Zuordnungsvereinbarung ab, auf Basis der Festlegung MaBiS (BK6-07-002) der BNetzA. Diese regelt vertraglich das Vorgehen bei Datenübermittlung und Ausgleich von fehlerhaft bilanzierten Energiedaten.
Lastprofile
EWE NETZ verwendet sowohl die synthetischen Standardlastprofile des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) als auch eigene synthetische Lastprofile. Eine Übersicht über die verwendeten Profile zeigt mehr ...
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