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Unsere Marktpartner: Lieferanten

Lieferanten können Lieferantenrahmenverträge gemäß Anlage 3 der neuen Kooperationsvereinbarung ("KoV IV") für die Ausspeisung in Örtlichen Verteilnetzen von EWE NETZ abschließen. Um die Abwicklung zu vereinfachen, haben wir den Standardvertrag der KoV IV in ein dreiseitiges Vertragsformular sowie einen AGB-Teil (AGB-LRV) aufgeteilt. Veröffentlicht ist ein Gesamtpaket mit Mustervertrag, AGB-LRV und allen Anlagen.

Für den Vertragsabschluss können die Originalunterlagen per E-Mail angefordert werden. 
Der Transportkunde erhält von uns per E-Mail ein Vertragsformular als ausfüllbares Word-Dokument sowie die AGB-LRV mit allen Anlagen. Das ausgefüllte Vertragsformular bitten wir, in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet an uns zurückzusenden. Die AGB-LRV verbleiben beim Transportkunden.

Wenn sich das Kontaktdatenblatt ändert, wird EWE NETZ seine Marktpartner informieren.

Anschlusssperrung auf Anweisung des Lieferanten

In den Ergänzenden Geschäftsbedingungen zum Lieferantenrahmenvertrag ist geregelt, unter welchen Bedingungen EWE NETZ auf Anweisung des Lieferanten die Sperrung eines Anschlusses vornehmen kann. Für die Sperrung und Entsperrung müssen die EWE NETZ-Sperrformulare verwendet werden. Wesentliche Prozessschritte hierbei:

  • Der Lieferant droht dem Kunden die Sperrung mit gesetzlich bzw. vertraglich geregeltem Vorlauf an
  • Der Lieferant übermittelt EWE NETZ zehn Werktage vor dem Sperrtermin das vollständig ausgefüllte Sperrformular. Eine Stornierung ist bis zum letzten Werktag vor dem Sperrtermin möglich.
  • Der Lieferant kündigt dem Kunden die Sperrung drei Werktage vor dem Sperrtermin an.
  • Sofern keine Einwände bestehen, versucht EWE NETZ die Sperrung zum gewünschten Termin und meldet das Ergebnis des Sperrversuchs dem Lieferanten.

Ausnahmeregelung zur automatischen Abwickung von Geschäftsprozessen

Die Festlegungen GPKE (BK6-06-009 - Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität) und GeLi Gas (BK7-06-067 – Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas) der Bundesnetzagentur schreiben für die automatisierte Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse im Bereich Strom und Gas bestimmte Geschäftsprozesse, ein Datenformat und verschiedene Nachrichtentypen in der Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Lieferant verbindlich vor.

Seit dem 1. Oktober 2010 müssen die festgelegten Prozesse und Datenformate grundsätzlich identisch auch in der Kommunikation zwischen dem Netzbetreiber und dem verbundenen Energievertrieb umgesetzt werden. Mit der Prozessidentität soll Diskriminierungsfreiheit in Bezug auf den Umfang und Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, den Aufwand des Informationszugriffs und der Prozessabwicklung gewährleistet werden. Verbliebene Abweichungen müssen nach der Regelung in Tenor 5 GPKE und Tenor 3 GeLi Gas – ebenfalls prozessidentisch zur abweichenden Kommunikation zum verbundenen Vertrieb – vom Netzbetreiber allen anderen Lieferanten auch angeboten werden.

Von dieser Ausnahmeregelung macht EWE NETZ Gebrauch und bietet jedem Netznutzer hierzu den Abschluss einer Vereinbarung an. Bei Interesse kann diese Vereinbarung mit Hilfe dieses Kontaktformulars angefordert werden:  E-Mail.

Weiterführende Links:

Gesetze und Verordnungen 

 

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